Thomas Schroeter
Business und Privates von Thomas Schroeter
Category: Allgemeines Zivilrecht
“Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Rücklastschriftgebühr von 50,00 EUR pro Buchung vorsieht (hier: Bankgebühren, Porto, Papier, Druck 12,33 EUR und Personalaufwand 40,15 EUR) verstößt gegen § 309 Nr. 5 BGB und ist unwirksam, soweit in dieser Pauschale Kosten für einen Personalmehraufwand eingerechnet sind. ”
Volltext der Entscheidung
50 EUR Rücklastschriftgebühr in AGB? Fehlanzeige. »».
Im Versandhandel stehen jährlich tausende notleidende Forderungen aus. Einzug und Überwachung der Debitoren waren seit jeher das Kerngeschäft der Inkassobüros. Wussten Sie, dass hoch qualifizierte Rechtsanwaltsbüros auf den Einzug dieser Kleinforderungen spezialisiert sind?
Ohne Umwege zum Geld »».
In einer Sache mit fünfstelligem Schaden schreibt die Öffentliche Rechtsauskunft Hamburg (ÖRA):
“Zunächst wird mitgeteilt, daß Herr B. nicht haftpflichtversichert ist.”
Wenn man bedenkt, für wen die ÖRA tätig wird, nämlich
“für Menschen, die in Hamburg leben oder arbeiten und nur über ein niedriges Einkommen und geringes Vermögen verfügen“,
dann kann man den Schaden wohl abschreiben.
Schade. Im wahrsten Sinne […]
ÖRA, hoher Schaden und keine Haftpflicht »».
Aus einem Protokoll der Hauptverhandlung:
“Es ist richtig, daß ich diesen Scheck bei der Kreissparkasse eingereicht habe. […] Wofür ich den Scheck bekommen habe, weiß ich heute nicht mehr. Möglicherweise habe ich für Herrn […] privat etwas gemacht, ich hatte dort aber auch schonmal u.a. Hardware gekauft.”
Man kauft Hardware und bekommt (!) dafür einen Scheck?
Kein anderer […]
Unsinniger Vortrag, keiner merkt es »».
In dieser Sache fielen die Gegnervertreter schon vorher auf. Ein Genuß, so etwas zu lesen ( - sofern man sich die orthographischen Fehler aus den Schriftsätzen wegdenkt):
“Bezeichnet ist auch, daß der Beklagte weder auf die außergerichtliche Korrespondenz reagierte noch im Strafverfahren Angaben machte. Das Gericht wird dieses Verhalten zu würdigen wissen. Nicht nur im Strafverfahren, […]
Inkonsequente, trotzige Anwälte II »».
Schreiben in einer Zivilsache:
“In dem Rechtsstreit […] wird die Klägerin das Risiko, daß der Zeuge X […] bei seiner […] Aussage bleibt, nicht eingehen, obwohl sie nach wie vor aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und auch aufgrund des bisherigen Vortrages davon überzeugt ist, daß der Beklagte tatsächlich den Schaden verursacht hat, und die Klage nicht […]